LISA-FAS Libertäre Initiative Sozial Arbeitender (WIEN)

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Deine Rechte gegenüber der Exekutive

Mai 16, 2008 · 1 Kommentar

Ziel unserer Kiwarei-Kampagne ist es auch dir rechtlich einige Informationen zukommen zu lassen, um dir Hilfsmittel in die Hand zu geben damit du einem polizeilichen Druck an deinem Arbeitsplatz etwas entgegenzusetzen hast. Dem erklärenden Text folgen die Paragraphen im Wortlaut. Um das praktisch anzuwenden, empfehlen wir dir beides genau anzuschaun. Die von uns recherchierten Paragraphen und Infos sind auf dem Stand von Mai 2008. Wer zusätzliche Infos hat, kann diese gerne bei den Kommentaren hinzufügen o. ein mail an uns senden.

 

 

Wenn nun die Polizei in deinen Betrieb kommt um – was auch immer – zu tun, stellt sich als erstes die Frage ob die das überhaupt dürfen.

Eine Betretung von Räumlichkeiten ist nur möglich:
- mit richterlichem Durchsuchungsbefehl (es gibt keinen mündlichen Durchsuchungsbefehl!)
- bei Gefahr im Verzug: hier ist die Verhältnismäßigkeit wichtig, d.h. ein solches Betreten/Durchsuchen darf nur passieren, wenn es kein weniger starkes Mittel gibt, besonders Berufsgeheimnisse sind zu achten, eine Verletzung dieser ist aber nicht per se unzulässig. Es muss höchstens eine Abwägung über Alternativen vorgenommen werden.
- wenn die konkrete Annahme besteht, dass an diesem Ort mindestens fünf illegalisierte Menschen sind, dadurch Schlepperei unterbunden werden kann oder dort Schwarzarbeit geleistet wird.
Bei einer Hausdurchsuchung ist es immer gut nach einem Durchsuchungsbefehl zu fragen, sollte mensch die Polizei hereinlassen, dann wäre das eine „freiwillige Nachschau“, der Rechtsschutz wäre nicht mehr gegeben. Genaueres findest du unter SPG § 39, StPO § 141 und StPO § 142. Die Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse ist bei Hausdurchsuchungen möglichst zu vermeiden SPG § 39 (7).

 

Nun nehmen wir mal an, die Damen & Herren der Exekutive sind doch bei dir gelandet und wollen – z.B. – Informationen über KlientIn X haben. Nun hast du die Möglichkeit dich auf die Verschwiegenheit zu berufen und dabei gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten.

- Die Verschwiegenheit kannst du aus dem Arbeitsvertrag ableiten auch wenn sie nicht dezidiert drin steht. Diese stellt eine der sogenannten „Nebenpflichten“ gegenüber dem Arbeitgeber dar. Somit ist mensch dem / der ArbeitgerberIn verpflichtet. Die Chefetage kann dich aber auch von der Schweigepflicht gegenüber anderen (z.B. eben der Exekutive) befreien.

- Da das leider öfters der Fall ist, kannst du dich auch auf den Datenschutz berufen. Laut dem Datenschutzgesetz (DSG) § 1. (1) hat jedermann (auch KlientIn X) Anspruch auf Geheimhaltung der ihn / sie betreffenden personenbezogenen Daten und (2) die Verwendung solcher Daten durch andere ist nur zulässig wenn,

-          das im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen ist

-          das mit der Zustimmung des Betroffenen geschieht

-          nur wenn das zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig ist.

Eine staatl. Behörde z.B. darf die Daten nur erheben, wenn das die Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen bedarf. Diese hat gleichzeitig dafür zu sorgen, daß angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltung der Daten abgegeben werden können.

- Wenn du MitarbeiterIn einer psychosozialen Beratungs- und Betreuungseinrichtung bist, oder du einE FachärztIn für Psychiatrie, einE PsychotherapeutIn, einE BewährungshelferIn, einE eingetragenEr MediatorIn bist,  dann hast du die Möglichkeit dich auf StPO § 157 (1) 3. zu berufen. Demnach bist du zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Weiteren Schutz für die Verschwiegenheit gibt´s bei BewährungshelferInnen unter BG § 7a u. 20, für PatientenanwältInnen und SachwalterInnen unter VSPBG § 6 (1) und für DrogensozialhacklerInnen unter SMG § 15. (5).

Von allen oben genannten Verschwiegenheitsparagraphen (inkl. DSG) kann (muß aber nicht) dich nur das Gericht entbinden, niemals einE PolizistIn.

Da so was den PolizeibeamtInnen meist nicht gefällt, besteht die Möglichkeit, daß sie einem / einer den Tatbestand der Unterlassung andrehen wollen. Wenn du durch deine Aussage nicht gerade ein gröberes Verbrechen verhindern kannst, dann kannst du dich wiederum auf deine Verschwiegenheit berufen (StGB) § 286 (2) 3. (genaueres siehe unten).

 

Spätestens jetzt wollen die BeamtInnen deine Personalien aufnehmen. Laut  SPG § 35. ist die Polizei aus ein paar Gründen ermächtigt, die Identität von Personen festzustellen. An diese Gründe (genaueres siehe unten) sollten sich die PolizistInnen halten. Es gibt in Österreich auch keine allgemeine Ausweispflicht für ÖsterreicherInnen, jedoch leider für “Fremde” (also Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft) unabhängig von deren Herkunftsstaat oder Aufenthaltsstatus FPG (Fremdenpolizeigesetz):§ 34, § 32.
Bei der Identitätsfeststellung handelt es sich um Name, Geburtsdatum und Meldeadresse, die festgestellt werden dürfen. Jede kontrollierte Person hat das Recht den Grund für die Identitätsfeststellung zu erfahren, ebenso die Dienstnummer des/der amtshandelnden BeamtInnen..(also fragen was das Zeug hält!)

Sofern es sich nur um eine Identitätsfeststellung handelt, muß mensch nur Name, Geburtsdatum und Meldeadresse bekannt geben. Egal ob SozialhacklerIn oder nicht braucht und sollte nichts weiteres bekanntgegeben werden. Bei sogenanntem Auskunftsverlangen gibt es keine Verpflichtung für eine wahrheitsgemäße Aussage für niemanden. Eine solche darf auch durch die Polizei nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Anders ist dies, wenn die Polizei bereits im richterlichen Auftrag zu einem konkreten Delikt ermittelt. Sollte die Polizei hier mehreres wissen wollen, muß sie die Personen zu einer Einvernahme laden.
Auch Ladungen müssen nur befolgt werden, wenn sie als sogenannter “Ladungsbescheid” gekennzeichnet sind. Ladungsbescheide müssen als solche gekennzeichnet sein, per RSa oder RSb verschickt werden, konkrete Zwangshandlungen wie eine Vorführung androhen und eine Rechtsmittelbelehrung haben. (Jetzt ist es auch ein guter Zeitpunkt um eine Rechtsberatung aufzusuchen.)
Bei einer solchen Einvernahme durch Polizei und/oder Gericht haben SozialhacklerInnen das Entschlagungsrecht (also das Recht auf Aussageverweigerung). SozialhacklerInnen haben die Möglichkeit auf die oben geschilderten Verschwiegenheitsparagraphen zu berufen. Vorsicht: keine Pflicht zur Aussage bedeutet vor Gericht nicht das Recht auf Falschaussage. Sowas wäre vor Gericht ein eigener Straftatsbestand.

In Österreich ist Aussageverweigerung nicht strafbar, was bedeutet, daß diese maximal zu einer Geldstrafe oder einer Beugestrafe führen kann. Das kann aber nur von Gericht und NICHT von der Polizei verhängt werden.

 

Besonders dienstbeflissene Exekutivbeamte drohen auch gerne: „Na, dann nemma ena halt mit am Postn.“ So leicht geht das aber auch nicht. Die Polizei ist berechtigt, ohne Festnahmeanordnung eine Festnahme gem. § 170 StPO bzw. § 35 VStG auszusprechen wenn

1.       ein konkreter Tatverdacht vorliegt (Vermutung reicht nicht aus)

2.       ein Haftgrund vorliegt (auf frischer Tat erwischt, Fluchtgefahr, …)

3.       Verhältnismäßigkeit vorliegt (Festnahme wegen geringfügiger Verwaltungsübertretung ist nicht verhältnismäßig)

Sollte mensch bei einer Festnahme einfach mitgehen, dann ist das „freiwillig“ erfolgt. Darum empfiehlt sich immer die Frage: „Ist das eine Verhaftung?“. Dies ist wichtig um bei einer späteren Beschwerde beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) die Rechtswidrigkeit der Verhaftung (falls gegeben) nachzuweisen. Innerhalb von 48 Stunden muß der / die Beschuldigte dem Gericht vorgeführt werden. Weiters muß die Polizei eine schriftliche Belehrung aushändigen. Bei Festnahmeanordnungen von staatsanwältlicher Seite ist innerhalb von 24 Stunden diese Anordnung eben auszuhändigen. Weiters muß der / die Beschuldigte über seine / ihre Rechte aufgeklärt werden (§ 49 StPO):

Was ist der Tatvorwurf, Verteidiger kontaktieren, Akteneinsicht, NICHT aussagen, Rechtsmittel ergreifen, Beweisanträge stellen, Übersetzungshilfe, Beschuldigte von 14 – 21 Jahren haben das Recht auf eine Vertrauensperson.

 

Wichtig im Kontakt mit der Polizei ist zu wissen, dass die Damen und Herren der Amtshandlung sich an gewisse Regeln halten müssen. Ein Grundsatz bei der Arbeit der Polizei und der Ausführung von (Zwangs)Gewalt ist die sogenannte Verhältnismäßigkeit (SPG  § 29). Die Polizei muss also prüfen, ob nicht ein anderes gelinderes Mittel zum Erreichen des Ziels ausreichen würde.
Außerdem haben die beamtshandelten Personen das Recht, die Dienstnummer zu bekommen. Diese müsste eigentlich auf einer Visitenkarte ausgehändigt werden, in der Praxis wird sie aber oft einfach gesagt.
Generell muss gesagt werden, dass im Kontakt mit der Polizei das eigene Recht, sofern es verletzt wird, meist nur im Nachhinein durchgesetzt werden kann. Das geht mit einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde an den UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat), die innerhalb von 6 Wochen nach dem vermeintlichen Verstoß gemacht werden muss. Eine anwaltliche Vertretung ist hierbei nicht nötig, rechtliche Beratung empfiehlt sich allerdings, da die Verfahrenskosten, sollte die Beschwerde abgewiesen werden, bei den BeschwerdeführerInnen liegt. Der UVS stellt daraufhin (mit oder ohne mündliche Verhandlung) fest, ob die Maßnahme der Polizei sich im rechtlichen Rahmen bewegte und verhältnismäßig (dh in der Situation angemessen) war. Sollte dies nicht der Fall sein, kann bei entstandenem Schaden auch Schadensersatz gefordert werden.
Rechte von beamtshandelten Menschen findest du unter SPG  § 30, die Richtlinien der Polizei beim Amtshandeln unter SPG § 31. (genaueres siehe unten)

 

Grundsätzlich ist vielleicht noch zu sagen, dass mensch im Umgang mit der Polizei ein zwar Unhöflichkeiten vermeiden sollte (aus deeskalatorischen Gründen), dafür aber umso bestimmter auftreten soll. Viele Fragen zu stellen und Rechte (die mensch weiß) einzufordern hilft auch seine Position zu stärken. Da die Polizei im unmittelbaren Konflikt in der stärkeren Position ist, ist es öfters nötig im Nachhinein seine Rechte durchzusetzen. Besonders hilfreich ist dabei ein Gedächtnisprotokoll, in das du alles reinschreibst was, wann, wo, mit wen, … passiert ist. Bei einer Einvernahme nicht aussagen um wegzukommen (besser nix sagen), gestehen kannst du immer noch in der Hauptverhandlung. Rechtsbelehrung genau studieren, , Protokoll (schreib mensch ja nicht selbst) genauestens kontrollieren und Zeit dafür nehmen. 

 

  

 

Verschwiegenheit

 

Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

Strafprozessordnung (StPO) § 157 (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

3. Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,

(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.

 

Suchtmittelgesetz (SMG) § 15. (5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

 

Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz (VSPBG)

VSPBG § 6 (1) Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und sonstigen Personen sind, außer gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.“

 

Bewährungshilfegesetz: Beratung der Bewährungshelfer

BG § 7a. Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (§ 7), an denen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist.

Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 20 (5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches).

 

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Strafgesetzbuch (StGB) § 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er

3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung.

 

[Anm.:] Eine Unterlassung wäre nur gegeben und somit strafbar, wenn:

-          die Begehung einer Vorsatztat, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, unmittelbar bevor steht und kein vernünftiger Zweifel besteht, dass der Täter / die Täterin seinen / ihren Tatplan umsetzen wird

-          er / sie (SozialhacklerIn) diese nicht selbst verhindert, ohne sich zu gefährden, oder den Bedrohten / die Bedrohte bzw. die Behörde nicht verständigt.

-          die Nichtverhinderung im Verhältnis zu seiner / ihrer Verschwiegenheitspflicht steht. Dies ist bei schwerer Kriminalität (Strafrahmen 5 bis 20 Jahre oder lebenslang) gegeben, bei leichter bis mittlerer Kriminalität nicht.

 

 

 

Identitätsfeststellung
 

 


SPG (Sicherheitspolizeigesetz) § 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur
Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

  1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; [Anm.: bestimmte Tatsachen bedürfen konkreter Gründe, die allgemeine Vermutung reicht nicht aus, die Anwesenheit an einem Vorfallsort jedoch schon]

  2. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort

     a) mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder

     b) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;

  3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;

  4. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

  5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

     a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oder

     b) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder

     c) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.

  6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

  7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

  8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist;

  9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

  (2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

  (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

 

 

 

Hausdurchsuchung & -betretung:

 

SPG § 39 (7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.[...]

 

StPO § 141. (1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die er dem Beteiligten vorzuweisen hat.

  (2) Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.

  (3) In beiden Fällen ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe
zuzustellen.

 

StPO § 142. (1) Haus- und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisses sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.

  (2) Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muß die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied
seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen.

  (3) Außerdem sind bei der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.

  (4) Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.

 

 

 

Verhältnismäßigkeit

 

 

SPG  § 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg
wahrt.
  (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

  3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

 

 

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

 

SPG  § 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
  1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;

  2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

  3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;

  4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
  (2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt

 

 

Richtlinien für das Einschreiten
 

 

SPG § 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

  (2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass

  1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

  2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

  3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

  4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

  5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

  6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

  7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

  8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung eine Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

  (3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Infos:

http://www.ris2.bka.gv.at/

http://www.anarchismus.at/  (-> Textsammlung -> Praktische Tipps und Antirepression)

 

Kategorien: Polizei · Recht

Kiwareikampagne als Audiodatei

Mai 16, 2008 · Keine Kommentare

Vorerst gibts die Sendung vom 4.5.2008 mal als Link:

Die Sendung vom 4. Mai 2008 auf Radio Orange 94.0 / Anarchistisches Radio steht

Kategorien: Polizei

die Polizeikampagne

November 10, 2007 · 1 Kommentar

Abara Kadabara a Kiwara is ka Hawara

Von der Unmöglichkeit gleichzeitig Herrschaftsverhältnisse zu wahren und „Freund“ der Beherrschten zu sein

„Abara kadabara a Kiwara is ka Hawara“, lautet schon ein altes wiener Sprichwort und bringt eine gesunde Grundeinstellung in Sachen Exekutive auf den Punkt. Egal wie sehr sich diese als „Freund und Helfer“ gibt, sie ist es nicht und kann es nicht sein. Im Bereich der Sozialen Arbeit sind auch wir immer wieder mit der Exekutive konfrontiert. Daraus hat sich ein Verhältnis entwickelt, das sich durch Doppelmoral und Widersprüchlichkeit auszeichnet. Dieses Verhältnis kritisch zu hinterfragen und arbeitsrelevante Schlüsse daraus zu ziehen, ist das Ziel dieser Kampagne. Einen Schluß den wir gezogen haben und der zum Motto wurde ist: „Keine Kooperation mit der Polizei.“

Es geht uns dabei um Kooperation, also Zusammenarbeit. Wir wollen hier nicht das hinzuziehen von PolizeibeamtInnen bei häuslicher Gewalt, Missbrauch und dergleichen kritisieren. Auch ist es uns klar, dass wir, als Sozial Arbeitende, auch in Situationen kommen können, in denen wir die Polizei rufen. Dabei sind vor allem Situationen gemeint in denen Leib und Leben von uns oder von KlientInnen bedroht sind und eine Deeskalation nicht mehr möglich ist.

Vielmehr geht es um zwei grundsätzliche Problematiken in unserem Arbeitsfeld. Einerseits kommt es immer wieder zu kompetenzüberschreitendem Verhalten seitens der Exekutive, andererseits mehren sich die Bestrebungen Soziale Arbeit als sanften Ersatz für die Polizei zu missbrauchen. Beides widerspricht sowohl der Ethik der Menschenrechtsprofession der Sozialen Arbeit und als auch unserer Grundeinstellung als AnarchosyndikalistInnen.

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Das soziale Problem Polizei

Ein großer Teil des Aufgabenfelds der Polizei ist es das Eigentum der besitzenden Klasse zu schützen und Vergehen dagegen zu verfolgen und zu bestrafen. Eigentumsdelikte werden, im Vergleich zu anderen Delikten, mit einem verhältnismäßig hohem Strafausmaß sanktioniert. Ein Widerholungstäter kann wegen eines kleinen Ladendiebstahls schon einige Monate Haft ausfassen. Dass Haft und nachhergehende Stigmatisierung einer selbstverantwortlichen Lebensführung äußerst hinderlich entgegenstehen, müssen wir hier wohl niemanden erklären. Dass die Polizei sich hierbei hauptsächlich auf kleine Fische konzentriert, die in die Beschaffungskriminalität oder einfach in einen Überlebenskampf gezwungen werden, und die großen Fische oft unbehelligt ihr elitäres Leben weiterführen können, stößt hierbei besonders auf. Die Logik des kapitalistischen Systems bedingt, dass jene Klasse die bereits über Geld und Macht verfügen, diese auch mit verhältnismäßig wenig Aufwand mehren können. Die Polizei wird dabei als Instrument benutzt um die bestehenden Verhältnisse zu schützen.

Wer sind denn nun diese kleinen Fische? Genau, unsere KlientInnen. Menschen, die Kindheitstraumatas u./o. Flucht verarbeiten müssen, kranke und ausgeschlossene Menschen, Menschen, die vom Durchschnittsösterreicher abweichen, Menschen, die nicht mehr mithalten können o. wollen mit unserem kapitalistischen System, … einfach sozial benachteiligte Menschen. AsylwerberInnen stehen, neben Unterkunft und Verköstigung, 40€ „Taschengeld“ im Monat zu. Oft bekommen sie aber nicht einmal das. Obdachlose SozialhilfeempfängerInnen sollen mit ca. 400€ im Monat ihr auskommen finden. Dies nur als Beispiele.

Hierbei handelt es sich dann oft um Gruppen und Subkulturen denen viele PolizistInnen ebenso wie Menschen aus anderen Berufsgruppen, schon grundsätzlich mit Vorurteilen gegenüber stehen. Rassistisch motivierte Übergriffe, wie bei Marcus O., Seibane W. und Bakary J. seitens der Exekutive, stellen nur die Spitze eines braun stinkenden Eisbergs dar. Darüber berichten auch die bürgerlichen Medien, die alltäglichen Rassismen von PolizeibeamtInnen sind kaum mehr der Rede wert. DrogenkonsumentInnen werden auf offener Straße perlustriert, gedemütigt und ihre Medikamente werden konfisziert. Das verursacht nicht nur psychisch sonder auch physisches Leid (ein kalter Entzug bedeutet große Schmerzen) und versetzt die Betroffen in Zwangssituationen.Obdachlose und Punks werden von der Polizei aus schönen Stadtteilen vertrieben, da sie das Auge von zahlungskräftigen Touristen beleidigen könnten oder weil sie die Profite von Geschäftsleuten stören.

Die Polizei in good cop und bad cop aufzusplitten und diese Problematik ein paar überdrehten PolizistInnen zuzuordnen macht jedoch keinen Sinn. Uns ist bewusst, dass es immer wieder freundliche PolizistInnen gibt, die um eine humane Ausübung ihrer Arbeit bemüht sind. Uns ist aber auch bewusst, dass auch diese netten Polizisten nicht aus ihrem Auftrag heraus können. Ihr Auftrag ist es, dieses System, das kapitalistische System, aufrecht zu erhalten und somit auch sozial Schwache und Andersdenkende unter Kontrolle zu halten. Auch freundliche PolizistInnen werden ohne größeren Protest einen Asylwerber deportieren, wenn das gesetzlich gedeckt und erwünscht ist.Für uns resultiert daraus, dass nicht der Mensch sondern das System falsch ist. Wir wollen mit dieser Kampagne nicht einzelne PolizistInnen fertig machen, sondern richten uns gegen den Staat und die Institution Polizei an sich.

Da nun die Verbindung zwischen Polizei und Sozialer Arbeit unsere KlientInnen darstellen liegt es an uns hier klar Position zu beziehen. Es wird in letzter Zeit immer häufiger versucht die Polizei als Teil der sozialen Problemlösung im Sinne einer falsch interpretierten Gemeinwesenarbeit darzustellen. So werden auf der FH f. Sozialarbeit (und auch schon vorher auf der SozAk) Lehrveranstaltungen angeboten, bei denen die Studierenden gemeinsam mit PolizistInnen auf Streife gehen können. Es gibt soziale Institutionen, die ihren MitarbeiterInnen eine Zusammenarbeit mit der Polizei abverlangen, wie z.B. Informationsweitergabe oder Stillhalteabkommen. Es wird immer wieder von PolizistInnen berichtet, die Druck ausüben um an Informationen von den Sozial Arbeitenden zu kommen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Die öffentliche Hand als Hauptgeldgeber im Sozialbereich, versucht vermehrt die Soziale Arbeit zu instrumentalisieren um Randgruppen unsichtbar zu machen und deren Lebensumstände gerade so erträglich zu machen, dass sie nicht aufbegehren, ohne jedoch nachhaltige Zukunftsperspektiven zu bieten.

Der Gedanke dahinter dürfte wohl sein, dass Sozial Arbeitende ja eh für das selbe Klientel zuständig sind und die sozialen Brennpunkte konfliktloser bearbeiten können. Das Ziel bleibt das selbe. Die problematischen Menschen sollen sich ruhig verhalten und das System nicht stören. Am besten mensch bringt sie aus dem Sichtfeld weg. Statt Strafen gäb’s Angebote, Sozialhilfe kommt den PolitikerInnen billiger als Hefen – eine klare Kosten-Nutzen-Rechnung. Die Sozialen Vereine, scheinen das Spiel mitzuspielen, bewerben sich fleißig bei den irrwitzigsten Ausschreibungen und freuen sich wenn sie wieder ein Stück größer werden. Vielleicht haben sie aber auch gelernt, dass eine Weigerung böse Folgen haben kann, wie beim Verein Echo, nach dem Motto: Geld gibt´s nur wenn ihr tut was wir euch befehlen.

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Es liegt an uns, uns sich auf die Verschwiegenheit zu berufen und in unserer KollegInnenschaft und unseren Teams für die nötige Sensibilisierung zu sorgen um einer Kooperation mit der Polizei entgegenzuwirken. Das selbe gilt auch dafür, dass wir uns nicht für polizeiähnliche Machenschaften heranziehen lassen. Es ist nun mal nicht die Aufgabe der Sozialen Arbeit, einer Polizei in die Arme zu arbeiten oder ihr die Arbeit abzunehmen. Unser Handeln sollte sich in einer kritischen Parteilichkeit für die KlientInnen und in einer bewussten Abgrenzung gegenüber der Polizei ausdrücken. Uns ist bewusst, dass wir mit dieser Kampagne die Entwicklungen nicht umkehren können, jedoch ist es unser Ziel eine Sensibilisierung der Sozial Arbeitenden zu erreichen. Wir haben die Vermutung, dass bei Sozial Arbeitenden größtenteils ein natürlicher Instinkt vorhanden ist, der sich gegen die Exekutive richtet, genau so wie es lange Zeit normal für den Sozialen Bereich war, sich skeptisch gegenüber Polizei, Haft und Autorität zu positionieren.

Kategorien: Polizei

LISA´s Polizei Einerlei

Juli 30, 2007 · 3 Kommentare

Lisa arbeitet in der sozialen Arbeit beim Verein „Sozial und Mensch“. Sie hat noch zwei Wochen bis zum Urlaub und inzwischen viel zu tun. Am liebsten würde sie sich momentan am Abend immer einen ansaufen, aber Lisa trinkt keinen Alkohol.

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Eines Tages, während Lisa´s Arbeit und ganz unverhofft stehen da plötzlich zwei PolizistInnen vor Lisa. Also ein Polizeibeamter und eine Polizeibeamtin. Die Polizei ist nun eine emanzipierte Institution. Vorbei ist die Zeit der Männerbündelei. Mann hat erkannt, daß Frau auch sehr belastbar und zu jeder Dreckshacken bereit ist. Alles dürfens´ natürlich nicht machen. Bordelle observieren und undercover Koks mit Prostituierten zu konsumieren ist und bleibt Männersache. Da macht auch gern mal die Chefetage mit, die praktischer Weise ja eh männlich ist.

Jedenfalls stehn die jetzt vor Lisa mit der Frage wo der Klient X von Lisa ist. Den suchens nämlich. Wegen „gäwärbsmäßigäm Diebstahl“, wie die zwei sogleich bereitwillig erzählen.

Er, Gruppeninspektor Oberhuber, ist ein alter Hase. Er hat schon viel Erfahrung und manches am Kerbholz. Vor allem hat so viel Selbstvertrauen, daß es ihm auch nichts ausmacht wenn ab und zu das Pupperl, seine Kollegin, das Auto fährt. Da ist er cool und braucht dafür auch keine Dienstanweisung.

Sie, Inspektor Niederwieser, ist neu. Glücklich über das große Vertrauen vom Wickerl, Gruppeninspektor Oberhuber, gibt sie hundert und mehr Prozent um ihren Job zur vollsten Zufriedenheit ihrer vornehmlich männlichen Kollegenschaft zu erledigen.

Beide arbeiten viel für wenig Geld. So wie Lisa. Stressig haben´s alle drei. Ach, sie haben so viel gemeinsam. Alle arbeiten für eine gerechte Gesellschaft, jedeR auf ihre Weise und …

… Halt! So ein Scheiß aber auch, denkt sich da Lisa. Die kommen her um den Klienten X zu holen, weil der nicht freiwillig wegen einem geklauten Parfum für 14 Monate ins Gefängnis gehen will. Was er gemacht hat um Geld zu haben. Das braucht er zum Leben und Überleben im Kapitalismus. Für sein Überleben wären die BeamtInnen vom Sozialreferat zuständig, aber von denen bekommt er zur Zeit keine Kohle. Weil er Probleme hat sein Leben zu organisieren, hat er seinen Termin dort versäumt und muss einen neuen Termin organisieren. Ein neuer Termin dauert eben manchmal 8 Wochen. Inzwischen wollt er Parfumflaschen verkaufen. Wieder einmal. Gesessen ist er deswegen schon einmal und nach der Haft hat er nicht mehr das richtige Leumundszeugnis für den Arbeitsmarkt. Auch für Vater Staat sind die Vergehen mit einer Haft noch nicht getilgt, X muss sich bewähren und beim nächsten Fünffingerrabat werden die Strafen auch gleich höher.

Da ist Lisa eh schon vor eine schwierige Aufgabe gestellt. Und jetzt soll sie das Vertrauen von Klient X hintergehen und der Polizei als informelle Mitarbeiterin herhalten. Nein, denkt sie sich und beruft sich auf ihre Verschwiegenheit.

Das gefällt dem Inspektor nun aber gar nicht. Da bemüht er sich derart höflich zu sein und dann bekommt er von dieser kriegsdienstverweigernden Haschischsozialistin die kalte Schulter präsentiert. Dienstbeflissen wie der Herr Inspektor nun mal ist, fühlt er sich nun bemüßigt Lisa über die Konsequenzen ihres Tuns aufzuklären. Mit ernster Mine belehrt er Lisa über die Paragraphen gegen die sie verstößt und deren Rechtsfolgen. Da sind Paragraphen dabei, die mensch in keinem Rechtsbuchfinden kann, denn wenn’s dringlich wird, dann nimmt Herr Gruppeninspektor Oberhuber das Recht selbst in die Hand.

Die gute Fr. Inspektor Niederwieser versucht Lisa vor allen möglichen und unmöglichen Strafen zu beschützen und gibt ihr sanftmütig zu verstehen, dass sie doch das tun soll was der so streng amtshandelnde Hr. Gruppeninspektor anschafft.

Da fühlt sich Lisa nun in einer unguten Stresssituation. Denen was sagen will sie ja nicht, aber Probleme braucht sie auch keine. Und da sie nicht weiß wie schlimm diese Probleme mit der Polizei nun wirklich werden können und inwieweit sie mit einem Rückhalt von ihrem Verein „Sozial und Mensch“ oder sonst wen rechnen kann fühlt sie sich jetzt ziemlich verunsichert. Lisa sagt nun, dass Herr Klient X nicht hier ist und dass sie nicht wisse ob und wann er wieder kommt. Eine brauchbare Information ist das nicht für die zwei ExekutivbeamtInnen, doch wenigstens konnten sie Präsenz und Autorität zeigen. Wozu auch immer schreibt sich der Inspektor noch Lisa´s Namen und Ausweisnummer auf und dann gehn´s, die zwei. Endlich, denkt sich Lisa. Doch besser geht es ihr jetzt auch nicht. Übergangen in ihrer Verschwiegenheit und genötigt zur Informationsweitergabe. Da wird mensch grantig. Lisa würd am liebsten vor´s nächstgelegene Kommissariat speiben.

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Im Team sorgt der Bericht von Lisa für eine leichte bis mittelschwere Empörung. Kollege Bert ist da ganz anderes gewöhnt. So hatte er mal einen alten, obdachlosen Klienten, der von drei Polizisten bei Schnee im Winter ohne Schuh im Wiener Wald ausgesetzt wurde. Dann eine drogenkonsumierende Klientin, die von zwei Polizisten sexuell genötigt wurde und, und, und. Rausgekommen ist da nie was, was soll denn da jetzt schon passieren. Die Bullenstory von Lisa findet er da schon etwas fahl.

Kollegin Petra, versteht Lisa schon, gibt aber auch zu bedenken, daß die Medaille immer zwei Seiten hat. Da sollte Lisa doch auch die Polizei verstehn. In ihrer Ausbildung, die noch nicht so lang her ist, hat sie interessanter Weise auch eine Lehrveranstaltung besuchen dürfen bei der sie gemeinsam mit der Polizei auf Streife gehen durfte. Da ist mensch sich schon näher gekommen und viele Vorurteile wurden abgebaut. Besonders Petra.

Frau Gabi, die Projektleiterin, wird da schon etwas nervöser. Immerhin will sie keine Scherereien. Keine mit der Polizei und keine mit der Geschäftsführung, die ihr von Scherereien mit der Polizei tunlichst abgeraten hat. Da soll Lisa bloß aufpassen, dass sie keine Scherereien mit Frau Gabi bekommt. Verschwiegenheit ist somit eine Frage der Interpretation, der von Frau Gabi. Professionell handeln bedeutet ganzheitlich handeln. Ganzheitlich bedeutet, dass die Polizei zur sozialen Problemlösung dazu gehört. Und das egal wen sie verprügelt, wegsperrt oder abschiebt. Lisa soll sich in Zukunft doch etwas kooperativer zeigen und ihre Aversionen gegen die Polizei in ihrem Privatleben oder, wohl besser, in einer Therapie ausleben. Und Bullen, lieber Bert, will sie in ihrem Team auch nicht hören. So etwas sei diskriminierend und abwertend.

Zivi Max könnt zum Thema Polizei auch einiges berichten – wär er beim Team dabei – immerhin hat er letztens bei einer Demo gegen Polizeigewalt, gewaltig von der Polizei eins über die Rübe gezogen bekommen. Zur Draufgabe saß er dann noch 24 Stunden im Hefen. Zum Glück außerhalb der Dienstzeiten, sonst hätt er wohl auch noch Probleme mit dem Verein „Sozial und Mensch“ bekommen, wenn er nicht zur Arbeit erschienen wär. Haft wär weder eine administrierbare noch eine vertrauensfördernde Arbeitsabwesenheitsbegründung. Wie auch immer, Max derf eh nicht zum Team.

Herr Gutfreund, der Geschäftsführer vom Verein „Sozial und Mensch“, ist auch nicht beim Team. Wozu auch? Entscheiden tut Hr. Gutfreund lieber alleine. Wär er aber da, dann hätt schon was dazu zu sagen. Und zwar, daß er so was schon ü-ber-haupt nicht haben kann und daß Frau Gabi sich gefälligst um diese Lisa kümmern soll. Nun gut, Frau Gabi wird sich keinen Haxen ausreißen, daß Herr Gutfreund etwas vom eigensinnigen Berufsbild von Lisa erfährt. Sie will ja nicht vor ihm dasteht als könne sie ihr Team nicht unter Kontrolle halten. Das erledigt sie lieber selber. Schon allein im Hinblick auf ihre Karriere.

Herr Gutfreund umgibt sich eh lieber mit höheren Dienstgraden, z.B. mit denen von der Polizei. Wie Herrn Bezirksinspektor Kiwaric Während Lisa zu Monatsende Zuhaus Nudeln oder Reis kocht treffen sich Herr Gutfreund und Herr Bezirksinspektor Kiwaric gemeinsam zum Geschäftsessen und wenn Herr Gutfreund nicht gerade Austria- und Herr Bezirksinspektor Kiwaric nicht gerade Rapidfan wären, dann wär die Kooperation wohl noch besser. Beide sind ja Meister im Meistern der Sachzwänge und finden in ihrer Zusammenarbeit immer kreative Lösungsansätze. Dabei herrscht natürlich eine ausgeklügelte Arbeitsteilung, da ja jeder der Experte in seinem Bereich ist. Herr Gutfreund schaut darauf, dass Herr und Frau KlientIn im System bleiben, etwas besser solls ihnen auch gehen, materiell, aber da müssens brav und arbeitswillig bei allen möglichen Ämtern und Institutionen Termine einhalten. Im Grunde genommen bleiben Herr und Frau KlientIn jedoch meist finanziell eingeschränkt und fremdbestimmt. Sollten Herr oder Frau KlientIn doch aus dem System fallen oder es verlassen dann kommt Herr Bezirksinspektor Kiwaric ins Spiel. Er sorgt dafür, dass die Spielregeln des Systems eingehalten werden. Diese Regeln werden von reicheren und mächtigeren Menschen als von Herrn und Frau KlientIn aufgestellt. Der Bezirksinspektor schaut darauf, dass die Mächtigen mächtig reich bleiben und passt auf deren Eigentum auf. Um das durchzusetzen hat er eine Fülle an Gesetzen, schlagkräftige Beamte und damit die Leut das auch alles verstehn kann er sie auch einsperren. Für Herrn Bezirksinspektor Kiwaric ist Lisa ein kleines Würstel. Sollt die Probleme machen dann spricht er halt mit Herrn Gutfreund oder – wenn das Würstel wichtiger wär - mit Herrn Hauptl.

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Herr Hauptl von der hohen kommunalen Politik wär´s am liebsten wenn die soziale Arbeit als eine Art „sanfte Polizei“ tut. Sein liebes Volk hat Angst vor Lisa´s KlientInnen. Die größte kleine Zeitung in Österreich schreibt heute täglich alle news über das Profil dieser diebischen Schmarotzer. Da kommt´s ganz gut wenn Herr Hauptl viel über Sicherheit spricht. Und im Gegensatz zu dem wenn er über soziale Sicherheit spricht passiert hier einiges. Nicht dass es weniger Gewalt oder so geben täte, aber die heutige Technik erlaupt´s, dass Herr Hauptl sein ängstliches Volk immer mehr unter Kontrolle hat. Bezirksinspektor Kiwaric derf überall Kameras aufstellen, die Ämter vernetzen ihre Daten, oder besser gesagt die Daten von Herrn und Frau Österreicher, und wenn’s billiger ist dann machen´s die privaten Anbieter. Immerhin ist mensch hier im freien Markt gefangen. Das läuft ganz gut für Herrn Hauptl, Herr Gutfreund und Bezirksinspektor Kiwaric sind eh schon auf seiner Linie und damit das Radl geschmeidig am laufen bleibt muß mensch halt auch mal die Schrauben anziehen. Zum Beispiel bei Lisa. Diese Arbeit würd - ein Hoch auf die Hierarchie – Herr Hauptl nicht machen, das wär ihm zu nieder. Dafür gibt es andere Leut.

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Aber was solls überhaupt. Es ist ja nix schlimmes passiert und Lisa ist mit einer Zurechtweisung weggekommen. Solang sich Herr und Frau Österreicher fürchten haben die Hauptls nix zu befürchten und ihre Handlanger können brav schalten und walten. Solange sich Lisa und andere denen es reicht und die sich was anderes vorstellen können nicht dagegen organisieren …

Kategorien: Einerlei · Polizei

in Arbeit

Juni 5, 2007 · Keine Kommentare


Hier entsteht eine Kampagne. Unser Ziel ist es das Verhältnis zwischen Exekutive und sozialer Arbeit zu hinterfragen. Sollte mensch Gedanken, Bedenken u./o. sonstige Bereicherungen beifügen wollen, so gibt es die Möglichkeit uns eine e-mail unter lisa.syndikat(ät)linuxmail(.)org zu senden. Kennworte: Polizei, Kiwara, oder ähnliches.

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