Rechtliche Tips zur Enthebung gelber Betriebsräte
Da wir immer wieder und gerade in jüngster Zeit mit Betriebsräten konfrontiert sind, die die Interessen der Arbeitgeberseite vertreten, wollen wir dir hier eine rechtliche Information geben, wie mensch solche gelben GewerkschafterInnen* ihrer Position entheben kann. Dass neben den rechtlichen Aspekten auch noch Fragen der Organisierung und Motivation nötig sind ist uns klar, soll aber an anderer Stelle behandelt werden.
Am einfachsten erscheint vorerst die Möglichkeit den Betriebsrat zur Einsicht zu bringen, daß er von sich aus, vorzeitig seinen Rücktritt beschließt. Sollte der Betriebsrat das nicht machen, kann die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließen. siehe dazu: ArbVG § 62. Abs. 3 und 4.
Eine Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden. Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält. Teile der Belegschaft selbst (mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer) können auch eine Betriebsversammlung einberufen. siehe dazu ArbVG § 43. Abs. 1 und 2.
Die Einberufung kann durch Anschlag erfolgen. Ist der Betrieb z.B. auf mehrere Projekte verteilt, so muß mensch die Einberufung in allen Projekten aufhängen. Am Aushang soll auch die Tagesordnung zur Gruppenversammlung bekanntgegeben werden. (mehr…)
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Ziel unserer Kiwarei-Kampagne ist es auch dir rechtlich einige Informationen zukommen zu lassen, um dir Hilfsmittel in die Hand zu geben damit du einem polizeilichen Druck an deinem Arbeitsplatz etwas entgegenzusetzen hast. Dem erklärenden Text folgen die Paragraphen im Wortlaut. Um das praktisch anzuwenden, empfehlen wir dir beides genau anzuschaun. Die von uns recherchierten Paragraphen und Infos sind auf dem Stand von Mai 2008. Wer zusätzliche Infos hat, kann diese gerne bei den Kommentaren hinzufügen o. ein mail an uns senden.

Wenn nun die Polizei in deinen Betrieb kommt um – was auch immer – zu tun, stellt sich als erstes die Frage ob die das überhaupt dürfen.
Eine Betretung von Räumlichkeiten ist nur möglich:
- mit richterlichem Durchsuchungsbefehl (es gibt keinen mündlichen Durchsuchungsbefehl!)
- bei Gefahr im Verzug: hier ist die Verhältnismäßigkeit wichtig, d.h. ein solches Betreten/Durchsuchen darf nur passieren, wenn es kein weniger starkes Mittel gibt, besonders Berufsgeheimnisse sind zu achten, eine Verletzung dieser ist aber nicht per se unzulässig. Es muss höchstens eine Abwägung über Alternativen vorgenommen werden.
- wenn die konkrete Annahme besteht, dass an diesem Ort mindestens fünf illegalisierte Menschen sind, dadurch Schlepperei unterbunden werden kann oder dort Schwarzarbeit geleistet wird.
Bei einer Hausdurchsuchung ist es immer gut nach einem Durchsuchungsbefehl zu fragen, sollte mensch die Polizei hereinlassen, dann wäre das eine „freiwillige Nachschau“, der Rechtsschutz wäre nicht mehr gegeben. Genaueres findest du unter SPG § 39, StPO § 141 und StPO § 142. Die Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse ist bei Hausdurchsuchungen möglichst zu vermeiden SPG § 39 (7).
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