rechtliche Tips für den Umgang mit der Polizei im öffentlichen Raum

Bezüglich der geplanten Räumung des Karlsplatzes haben wir für die Betroffenen versucht in aller Kürze das wichtigste zusammenzufassen. Für ArbeiterInnen im Sozial- & Gesundheitsbereich haben wir hier eine berufsbezogene rechtliche Zusammenfassung.

Die Polizei hat das Recht bei Schutz- und Sonderzonen dich wegzuweisen und dir das Betreten zu verbieten. Falls du dagegen verstößt, kann die Polizei dich mit Gewalt wegweisen, dich verhaften und im Extremfall kann das zu gerichtlichen Strafen führen. Klingt arg, du mußt dir jedoch nicht alles gefallen lassen, also ließ weiter.

Die Polizei darf deine Identität feststellen, wenn sie angemessene Gründe dafür hat. Ein Streit über die Angemessenheit, bringt meist nichts, eine Beschwerde danach eher schon. Menschen die keine Ö Staatsbürgerschaft haben müssen sich leider immer ausweisen können. Da eine Identitätsfeststellung eine Amtshandlung ist, hast du das Recht den Grund dafür zu erfahren. Weiters hast du das Recht die Dienstnummer des Beamten/der Beamtin zu bekommen und du hast das Recht angehört zu werden. Wenn du dich nicht ausweisen kannst oder keine andere Person deine Identität bezeugen kann, kann die Polizei dich zur Feststellung deiner Identität aufs Wachzimmer mitnehmen. Du mußt nur deinen Namen, deine Meldeadresse und deinen Geburtstag sagen. Alles weitere kannst du zu einem anderen Zeitpunkt sagen, es empfiehlt sich nichts weiteres zu sagen um nicht dich oder andere zu belasten! Du hast das Recht die Aussage zu verweigern, nütze diese Recht! Wenn du unter 21 Jahren bist hast du das Recht auf eine Erwachsene Vertrauensperson, nütze es.

Die Aussageverweigerung kann nicht gegen dich verwendet werden, daher nix sagen und nix unterschreiben!

Die Polizei darf dich durchsuchen wenn du unter dem begründeten Verdacht stehst etwas Strafbares getan zu haben (z.B. auch Drogenbesitz, Diebstahl), Waffen bei dir zu tragen oder wenn du festgenommen wirst. Immer danach fragen, ob es nun eine Festnahme ist oder nicht. Bei einer Festnahme hast du das Recht auf 2 erfolgreiche Anrufe („Ich will eine Vertrauensperson anrufen!“) Mädchen und Frauen dürfen nur von weiblichen Beamtinnen durchsucht werden. Die Durchsuchung deines Körpers (Vagina, After, Magen, Darm) darf nur von PolizeiärtzInnen und GerichtsmedizinerInnen durchgeführt werden (jedoch von beiderlei Geschlecht). Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen dürfen BeamtInnen bei dir einen Mundhöhlenabstrich machen, dich fotographieren (z.B. Tattoos) und deine Fingerabdrücke nehmen, ansonsten ist dein Körper tabu! Für eine Körperdurchsuchung braucht es einen konkreten Verdacht. Frag danach und wenn der Verdacht nicht stichhaltig ist kannst du dich spätestens nachher beschweren.

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden empfehlen wir dir im Umgang mit der Polizei höflich aber bestimmt aufzutreten. Es ist wichtig viele Fragen zu stellen und Rechte die du wirklich kennst auch einzufordern. Da die Polizei während der Amtshandlung in der stärkeren Position ist, ist es öfters nötig im Nachhinein deine Rechte durchzusetzen. Besonders hilfreich ist dabei ein Gedächtnisprotokoll, in das du nachher alles reinschreibst was, wann, wo, mit wen, … passiert ist. Wenn deine Rechte von der Polizei verletzt werden, dann empfehlen wir dir eine Beschwerde beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) innerhalb von 6 Wochen zu machen. Einen Anwalt dazu brauchst du nicht, rechtliche Beratung empfiehlt sich dazu allerdings auf alle Fälle. Wende dich an die SozialhacklerInnen deines Vertrauens.

  • Unabhängiger Verwaltungssenat Wien (UVS) 19., Muthgasse 64
  • Telefon: +43 1 4000-38529, -38528, -38527, -38526 (Protokoll- und Einlaufstelle)
  • Fax: +43 1 4000 99-38529
  • E-Mail: post@uvs.wien.gv.at

ZeugInnen sind wichtig, während und nach einer Amtshandlung. Zwar kann dich die Exekutive wegweisen, von einigen Metern Entfernung kannst du Übergriffe auch beobachten und nachher bezeugen. Also schau nicht weg!

2 Antworten zu “rechtliche Tips für den Umgang mit der Polizei im öffentlichen Raum

  1. also wenn ich verdächtigt werde auf z.b. versuchter ankauf von suchtmitteln
    dann habe ich das recht meine aussage zu verweigern ?? aber wenn ich sie verweigere dann muss ich dort bleiben oder ? oda darf ich dann heimgehn ?? wenn sonst nix offen steht

  2. ja du hast als beschuldigte person das recht die aussage zu verweigern (äußern kannst dich später immer noch, am besten nachdem du dein recht auf akteneinsicht wahrgegenommen hast u. dich juristisch beraten hast lassen.
    dass du wg versuchtem ankauf von suchtmitteln länger am posten behlaten wirst ist m.ea. sehr unwahrscheinlich. die haben eh deinen namen, deine adresse und dein geb.datum und ins ausland wirst wg. sowas ja nicht flüchten.

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