Rechtliche Tips zur Enthebung gelber Betriebsräte
Da wir immer wieder und gerade in jüngster Zeit mit Betriebsräten konfrontiert sind, die die Interessen der Arbeitgeberseite vertreten, wollen wir dir hier eine rechtliche Information geben, wie mensch solche gelben GewerkschafterInnen* ihrer Position entheben kann. Dass neben den rechtlichen Aspekten auch noch Fragen der Organisierung und Motivation nötig sind ist uns klar, soll aber an anderer Stelle behandelt werden.
Am einfachsten erscheint vorerst die Möglichkeit den Betriebsrat zur Einsicht zu bringen, daß er von sich aus, vorzeitig seinen Rücktritt beschließt. Sollte der Betriebsrat das nicht machen, kann die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließen. siehe dazu: ArbVG § 62. Abs. 3 und 4.
Eine Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden. Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält. Teile der Belegschaft selbst (mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer) können auch eine Betriebsversammlung einberufen. siehe dazu ArbVG § 43. Abs. 1 und 2.
Die Einberufung kann durch Anschlag erfolgen. Ist der Betrieb z.B. auf mehrere Projekte verteilt, so muß mensch die Einberufung in allen Projekten aufhängen. Am Aushang soll auch die Tagesordnung zur Gruppenversammlung bekanntgegeben werden. Weiterlesen →