Am 24. Januar 2011 beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern mit 137 zu 4 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) das Sozialhilfegesetz zu ändern. Unter anderem wird Artikel 8b Abs. 3 angefügt:
„Für Informationen, die gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen von den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein.“
Konkret will das heissen, dass alle, die den Kanton Bern um Sozialhilfe ersuchen, mittels Unterschrift dieser Vollmacht auf das Recht auf Datenschutz verzichten müssen, damit ihr Antrag überhaupt geprüft wird. Weiter bedeutet es, dass alle in diesem Kanton Lebenden dazu verpflichtet sind, einen blossen Verdacht auf Sozialhilfebetrug zu melden. Insbesondere sind davon Personen betroffen die besonders häufig in Kontakt mit SozialhilfebezügerInnen stehen, wie zum Beispiel ÄrztInnen, Pflegepersonal, SozialarbeiterInnen und zum Teil auch Zivildienstleistende. Aber auch alle anderen Privatpersonen können betroffen sein. Das kann auch bedeuten, dass jemand, der etwas verschwiegen haben ‚könnte‘, strafrechtlich belangt werden kann – auch wenn es unter Umständen ‚nur‘ eine Ordnungsbusse nach sich ziehen würde. Weiterlesen →
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